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Ausbildungsvergütung, Fortbildungsbezeichnungen & Co.

Eine Übersicht zum neuen Berufsbildungsgesetz

Am 1. Januar 2020 ist das „Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung“ in Kraft getreten. Hierdurch wurden gesetzliche Vorgaben im Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung geändert. Diese enthalten unter anderem folgende wichtige Neuregelungen:

Gesetzliche Mindestausbildungsvergütung

Für alle ab dem 1. Januar 2020 neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge gilt folgende gesetzliche Mindestausbildungsvergütung im 1. Lehrjahr: 515 Euro ab dem Jahr 2020; 550 Euro ab 2021; 585 Euro ab 2022 und 620 Euro ab 2023. Im zweiten Lehrjahr beträgt die Ausbildungsvergütung die Vergütung des ersten Lehrjahres plus 18 Prozent, im dritten Lehrjahr die Vergütung des ersten Lehrjahres plus 35 Prozent, im vierten Lehrjahr die Vergütung des ersten Lehrjahres plus 40 Prozent. Für Ausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2020 geschlossen wurden, gilt weiterhin die vereinbarte Vergütung.

Ausbildung in Teilzeit

Voraussetzung der Teilzeitberufsausbildung ist wie bisher, dass sich Ausbildende und Auszubildende einig sind. Neu ist, dass die Notwendigkeit eines „berechtigten Interesses“ entfällt. Die Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit in Teilzeit wird auf 50 Prozent begrenzt. Die Vergütung vermindert sich entsprechend der tatsächlichen wöchentlichen Ausbildungszeit. Einher geht eine zeitliche Streckung der Ausbildungsdauer (prozentual entsprechend der Reduzierung). Das Ende der Ausbildung verschiebt sich kalendarisch nach hinten – maximal auf das Eineinhalbfache der in Vollzeit festgelegten Ausbildungsdauer.

Freistellung von Auszubildenden

Künftig sollen alle Auszubildende, auch die Volljährigen, nicht nur für die Teilnahme am Berufsschulunterricht, sondern auch an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden, einmal in der Woche sowie in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden (an mindestens fünf Tagen) freigestellt werden. 

Ihr Ansprechpartner bei Fragen:

Dipl.-Berufspädagoge Kai Vensler Geschäftsbereichsleiter Berufsbildung Telefon 0441 232-255 Telefax 0441 232-55255 vensler@hwk-oldenburg.de

Download pdf Weitere Informationen zur gesetzlichen Mindesausbildungsvergütung (516,18 KB)