Eintragung in die Handwerksrolle, die Verzeichnisse der zulassungsfreien Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe
Die Handwerksrolle ist ein Verzeichnis, in dem alle Inhaber von Betrieben eines zulassungspflichtigen Handwerks eingetragen werden. Ebenso führt die Handwerkskammer die Verzeichnisse der zulassungsfreien Handwerke und der handwerksähnlichen Gewerbe. Die Mitarbeiter der Handwerksrolle beraten Betriebe unter anderem bei Fragen zur Eintragung oder Löschung von Unternehmen.
Betreibe ich ein zulassungspflichtiges oder zulassungsfreies Handwerk?
Welche Arbeit leistet der Betrieb?
Anders als in den meisten europäischen Ländern, in denen Betriebsgröße, Beschäftigtenzahl oder Umsatzhöhe die Zugehörigkeit zum Handwerk definieren, zählt in Deutschland vor allem: Welche Arbeit leistet der Betrieb?
In der Anlage A zur Handwerksordnung (HwO) sind die 53 zulassungspflichtigen Berufe aufgeführt, für deren selbstständige Ausübung eine Qualifikationsvoraussetzung erforderlich ist. Wer ein Gewerbe "insgesamt oder in wesentlichen Tätigkeiten handwerksmäßig" betreibt, so bestimmt es § 1 HwO, gehört zum zulassungspflichtigen Handwerk.
Im Falle der Ausübung eines zulassungsfreien Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes ergibt sich die Eintragungspflicht aus § 18 der Handwerksordnung.
In der Anlage B Abschnitt 1 sind die 41 zulassungsfreien Handwerke erfasst, die ohne Befähigungsnachweis ausgeübt werden können und auch in den Zuständigkeitsbereich der Handwerkskammer fallen. In den zulassungsfreien Handwerken ist der Erwerb einer Gesellen- oder Meisterprüfung möglich und sinnvoll, aber keine Voraussetzung für eine selbstständige Tätigkeit.
In der Anlage B Abschnitt 2 sind die 51 handwerksähnlichen Gewerbe zusammengefasst. Auch diese können ohne weiteren Befähigungsnachweis ausgeübt werden.
Sie möchten sich im Handwerk oder in einem handwerksähnlichen Gewerbe selbstständig machen?
Die Mitgliedschaft eines Handwerksbetriebs bei der Handwerkskammer ist gesetzlich vorgeschrieben.
Die Mitarbeiter der Abteilung Handwerksrolle beraten Sie bei
- der Eintragung und Löschung von Unternehmen
- handwerksrechtlichen und gewerberechtlichen Fragen
- Fragen zu den Antragsmöglichkeiten von Ausnahmebewilligungen oder Ausübungsberechtigungen gemäß §§ 8 und 9 sowie 7 a und 7 b HwO
- Fragen zur Anerkennung gleichwertiger Berufsabschlüsse
- Handelsregisterangelegenheiten
- vielen anderen handwerksrechtlichen, firmenrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten
Betriebe, die ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben, werden in die Handwerksrolle eingetragen. Die Eintragung ist vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit bei der Handwerkskammer zu beantragen. Die Eintragungsvoraussetzungen sind in § 7 HwO geregelt.
Betriebe, die ausschließlich ein zulassungsfreies Handwerk oder eine handwerksähnliche Tätigkeit ausüben, werden in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke oder handwerksähnlichen Gewerbe eingetragen. Beginn und Ende des Betriebes ist der Handwerkskammer gemäß § 18 HwO anzuzeigen.
Ihre Ansprechpartner:
Frau Lühring Telefon 0441 232-241 Telefax 0441 232-55241 luehring@hwk-oldenburg.de
Zuständigkeitsbereich:
Landkreis Oldenburg
Frau Gallar Telefon 0441 232-229 Telefax 0441 232-55229 gallar@hwk-oldenburg.de
Zuständigkeitsbereich:
Stadt Wilhelmshaven und Landkreis Ammerland
Frau Gründler Telefon 0441 232-273 Telefax 0441 232-55273 gruendler@hwk-oldenburg.de
Zuständigkeitsbereich:
Landkreise Friesland und Wesermarsch
Herr Beck Telefon 0441 232-224 Telefax 0441 232-55224 beck@hwk-oldenburg.de
Zuständigkeitsbereich:
Landkreis Cloppenburg
Frau Cordes Telefon 0441 232-227 Telefax 0441 232-55227 cordes@hwk-oldenburg.de
Zuständigkeitsbereich:
Stadt Oldenburg
Herr Bogdanow Telefon 0441 232-225 Telefax 0441 232-55225 bogdanow@hwk-oldenburg.de
Zuständigkeitsbereich:
Handwerksrechtliche Auskünfte, Ausnahmegenehmigungen, Ausübungsberechtigungen
Frau Klebs Telefon 0441 232-226 Telefax 0441 232-55226 klebs@hwk-oldenburg.de
Zuständigkeitsbereich:
Stadt Delmenhorst und Landkreis Vechta
Zulassungspflichtige Handwerke
Nach Anlage A zu dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks (HwO) gelten folgende Handwerksberufe als zulassungspflichtig:
- Maurer und Betonbauer
- Ofen- und Luftheizungsbauer
- Zimmerer
- Dachdecker
- Straßenbauer
- Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer
- Brunnenbauer
- Steinmetzen und Steinbildhauer
- Stuckateure
- Maler und Lackierer
- Gerüstbauer
- Schornsteinfeger
- Metallbauer
- Chirurgiemechaniker
- Karosserie- und Fahrzeugbauer
- Feinwerkmechaniker
- Zweiradmechaniker
- Kälteanlagenbauer
- Informationstechniker
- Kraftfahrzeugtechniker
- Land- und Baumaschinenmechatroniker
- Büchsenmacher
- Klempner
- Installateur und Heizungsbauer
- Elektrotechniker
- Elektromaschinenbauer
- Tischler
- Boots- und Schiffbauer
- Seiler
- Bäcker
- Konditoren
- Fleischer
- Augenoptiker
- Hörakustiker
- Orthopädietechniker
- Orthopädieschuhmacher
- Zahntechniker
- Friseure
- Glaser
- Glasbläser und Glasapparatebauer
- Mechaniker für Reifen- und Vulkanisationstechnik
- Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
- Werkstein- und Terrazzohersteller
- Estrichleger
- Behälter- und Apparatebauer
- Parkettleger
- Rollladen- und Sonnenschutztechniker
- Drechsler (Elfenbeinschnitzer) und Holzspielzeugmacher
- Böttcher
- Glasveredler
- Schilder- und Lichtreklamehersteller
- Raumausstatter
- Orgel- und Harmoniumbauer
Zulassungsfreie Handwerke
Nach Anlage B (Abschnitt 1) zu dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks (HwO) gelten folgende Tätigkeiten als zulassungsfreie Handwerke:
- Uhrmacher
- Graveure
- Metallbildner
- Galvaniseure
- Metall- und Glockengießer
- Präzisionswerkzeugmechaniker
- Gold- und Silberschmiede
- Modellbauer
- Holzbildhauer
- Korb- und Flechtwerkgestalter
- Maßschneider
- Textilgestalter (Sticker, Weber, Klöppler, Posamentierer, Stricker)
- Modisten
- Segelmacher
- Kürschner
- Schuhmacher
- Sattler und Feintäschner
- Müller
- Brauer und Mälzer
- Weinküfer
- Textilreiniger
- Wachszieher
- Gebäudereiniger
- Feinoptiker
- Glas- und Porzellanmaler
- Edelsteinschleifer und -graveure
- Fotografen
- Buchbinder
- Print- und Medientechnologen (Drucker, Siebdrucker, Flexografen)
- Keramiker
- Klavier- und Cembalobauer
- Handzuginstrumentenmacher
- Geigenbauer
- Bogenmacher
- Metallblasinstrumentenmacher
- Holzblasinstrumentenmacher
- Zupfinstrumentenmacher
- Vergolder
- Holz- und Bautenschützer (Mauerschutz und Holzimprägnierung in Gebäuden)
- Bestatter
- Kosmetiker
Handwerksähnliche Gewerbe
Nach Anlage B (Abschnitt 2) zu dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks (HwO) können folgende Tätigkeiten als handwerksähnliche Gewerbe ausgeübt werden:
- Eisenflechter
- Bautentrocknungsgewerbe
- Bodenleger
- Asphaltierer (ohne Straßenbau)
- Fuger (im Hochbau)
- Rammgewerbe (Einrammen von Pfählen im Wasserbau)
- Betonbohrer und -schneider
- Theater- und Ausstattungsmaler
- Herstellung von Drahtgestellen für Dekorationszwecke in Sonderanfertigung
- Metallschleifer und Metallpolierer
- Metallsägen-Schärfer
- Tankschutzbetriebe (Korrosionsschutz von Öltanks für Feuerungsanlage ohne chemische Verfahren)
- Fahrzeugverwerter
- Rohr- und Kanalreiniger
- Kabelverleger im Hochbau (ohne Anschlussarbeiten)
- Holzschuhmacher
- Holzblockmacher
- Daubenhauer
- Holz-Leitermacher (Sonderanfertigung)
- Muldenhauer
- Holzreifenmacher
- Holzschindelmacher
- Einbau von genormten Baufertigteilen (zum Beispiel Fenster, Türen, Zargen, Regale)
- Bürsten- und Pinselmacher
- Bügelanstalten für Herren-Oberbekleidung
- Dekorationsnäher (ohne Schaufensterdekoration)
- Fleckteppichhersteller
- Theaterkostümnäher
- Plisseebrenner
- Stoffmaler
- Textil-Handdrucker
- Kunststopfer
- Änderungsschneider
- Handschuhmacher
- Ausführung einfacher Schuhreparaturen
- Gerber
- Innerei-Fleischer (Kuttler)
- Speiseeishersteller (mit Vertrieb von Speiseeis mit üblichem Zubehör)
- Fleischzerleger, Ausbeiner
- Appreteure, Dekateure
- Schnellreiniger
- Teppichreiniger
- Getränkeleitungsreiniger
- Maskenbildner
- Lampenschirmhersteller (Sonderanfertigung)
- Klavierstimmer
- Theaterplastiker
- Requisiteure
- Schirmmacher
- Steindrucker
- Schlagzeugmacher