Neue Ausbildungsordnungen für die Bauwirtschaft

Wichtige Informationen für Ausbildungsbetriebe

zum 1. August 2026 tritt die neue Ausbildungsordnung für die Berufe der Bauwirtschaft in Kraft. Insgesamt wurden 19 Bauberufe neu geordnet, darunter 16 dreijährige und 3 zweijährige Ausbildungsberufe in den Bereichen Hochbau, Tiefbau und Ausbau.


Die Termine für die Informations-Onlineveranstaltung zum Thema werden in Kürze auf dieser Seite bekannt gegeben.
 

Wir empfehlen Ihnen, sich frühzeitig mit den neuen Vorgaben vertraut zu machen und Ihre Ausbildungsplanung entsprechend anzupassen.

Für das erste Ausbildungsjahr stehen die neuen Inhalte in den überbetrieblichen Lehrgängen und in der Berufsschule bereit. Die vollständige Umstellung der Inhalte für das zweite Ausbildungsjahr erfolgt jedoch schrittweise und ist zum Ausbildungsstart 2026 noch nicht abgeschlossen.

Was bedeutet das für Auszubildende die…

  • …aufgrund eines Schulabschlusses (z.B. Abitur) oder des Alters die Ausbildung verkürzen wollen?
    Eine Verkürzung wird immer am Ende der Ausbildung abgezogen. Somit durchlaufen die Auszubildenden vertragstechnisch das erste und zweite Ausbildungsjahr. In der Regel kommen die Auszubildenden in die zweite Berufsschulklasse, welche aktuell noch nicht beschult werden kann.
  • …durch einen Berufsfachschulabschluss das erste Lehrjahr angerechnet bekommen?
    Eine Anrechnung wird immer zu Beginn der Ausbildung abgezogen, somit starten die Auszubildenden vertragstechnisch und in der Berufsschule im 2. Ausbildungsjahr. Die zweite Berufsschulklasse wird nicht nach neuer Ausbildungsordnung angeboten.

 

Empfohlene Vorgehensweise (bundesweit abgestimmt):

1. Bei Verträgen mit einer Verkürzung oder Anrechnung muss die Ausbildung spätestens am 31. Juli 2026 beginnen: 

  • Diese Ausbildungsverhältnisse werden nach der alten Ausbildungsordnung  (gültig bis 31.07.2026) durchgeführt, inklusive der Beschulung, der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisungen und der Prüfungen.
  • Im Ausbildungsvertrag muss der Ausbildungsbeginn spätestens auf den 31. Juli 2026 gesetzt werden.


2. Wenn eine Verkürzung oder Anrechnung berücksichtigt werden soll, der offizielle Ausbildungsbeginn jedoch ab/nach dem 1. August 2026 ist:

  • Hilfestellung bei späterem Ausbildungsbeginn gibt die Ausbildungsberatung der Handwerkskammer Oldenburg. Eine Kontaktaufnahme ist dringend anzuraten. Ein Beginn ab dem 1. August 2026 im 2. Ausbildungsjahr ist nicht möglich!

Wichtige Hinweise:

  • Diese besondere Situation besteht nur für das Ausbildungsjahr 2026/2027.
  • Sie betrifft ausschließlich Ausbildungsverhältnisse mit Anrechnung oder Verkürzung.
  • Die Prüfungen erfolgen bei Ausbildungsbeginn bis 31. Juli 2026 nach der alten Ausbildungsordnung (Zwischen- und Gesellenprüfung). Bei Ausbildungsbeginn ab dem 1. August 2026 erfolgen sie nach der neuen Ausbildungsordnung (Teil 1 und 2 der gestreckten Gesellenprüfung).
  • Betriebe und Auszubildende können bei Vorliegen der Voraussetzungen (Notendurchschnitt in den berufsbezogenen Fächern besser als 2,5) einen Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Prüfung ca. ein ¾ Jahr vor Ende der Ausbildung stellen. So könnte die Ausbildung um ½ Jahr verkürzt werden.
     

Es wird eine Online-Infoveranstaltung zu dieser Thematik geben. In dieser erhalten Sie Informationen zum Thema Neuordnung der Bauberufe, sowie zur praktischen Umsetzung in diesem Jahr.
 

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Weitere Informationen finden Sie unter:

"Neue Ausbildungsordnungen für 19 Bauberufe: Das kommt 2026" - Deutsche Handwerkszeitung

"Neuordnung Bauberufe" - Termine für virtuelle Informationsabende des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks e. V. (ZDH)

"Ausbau, Hochbau, Tiefbau – Modernisierung auf allen Ebenen" - Bundesinstitut für Berufsbildung

"Umsetzungshilfen zu den neugeordneten Bauberufen" - Bundesinstitut für Berufsbildung

Dipl. Wirtschaftsjurist (FH) Marco Zarske Telefon 0441 232-253 Telefax 0441 232-55-253 zarske@hwk-oldenburg.de

Heidi von Häfen Telefon 0441 232-277 Telefax 0441 232-55-277 v.haefen@hwk-oldenburg.de