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Neufassung der Corona-Verordnung

Hier finden Sie eine Zusammenfassung der für das Handwerk wichtigsten Inhalte der Niedersächsischen Corona-Verordnung. Sie tritt mit Ablauf des 31. Januar 2021 außer Kraft.

Die Verordnung sowie die Listen häufig gestellter Fragen (FAQ) finden Sie unter diesem Link.

Die wichtigsten neuen Regelungen für Handwerksbetriebe fassen wir nachfolgend für Sie zusammen. Beachten Sie bitte, dass

-    eine Zusammenfassung immer auch eine Kürzung des Originaltextes der Verordnung bedeutet und dass

-    die Corona-Verordnung auch weitere im Einzelfall wichtige Regelungen enthalten kann.

 

Betriebsverbote sowie Betriebs- und Dienstleistungsbeschränkungen

-    Gastronomiebetriebe im Sinne des § 1 Abs. 3 des Niedersächsischen Gaststättengesetzes, insbesondere Restaurants, die Freiluftgastronomie, Bars [...], Imbisse und Cafés, allein oder in Verbindung mit anderen Einrichtungen, jeweils ausgenommen der Außer-Haus-Verkauf und die Abholung von Speisen und alkoholfreien Getränken zum Verzehr außerhalb der jeweiligen Einrichtung und mit Ausnahme von [...]

Der Verzehr der im Außer-Haus-Verkauf abgegebenen Speisen in der Öffentlichkeit ist innerhalb eines Umkreises von 50 Metern zu den Betrieben untersagt.

Der Verkauf und die Abgabe alkoholischer Getränke, die zum unmittelbaren Verzehr bestimmt oder geeignet sind, insbesondere in Gläsern, Bechern oder Einweggetränkebehältnissen, sind untersagt.

-    Messen, Kongresse, gewerbliche Ausstellungen, Spezialmärkte, Weihnachtsmärkte, Jahrmärkte und ähnliche Veranstaltungen, ausgenommen Wochenmärkte,

-    Betriebe der körpernahen Dienstleistungen oder der Körperpflege wie Friseurbetriebe, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe, ausgenommen Einrichtungen für medizinisch notwendige Behandlungen wie Praxen für Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie, Podologie oder Fußpflege, die Betriebe des Orthopädieschuhmacher-Handwerks und des Handwerks der Orthopädietechnik sowie die Praxen der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker,

-    Für den Kundenverkehr sind alle Verkaufsstellen des Einzelhandels geschlossen, ausgenommen die Verkaufsstellen für die Versorgung mit Lebensmitteln oder mit Gütern oder Dienstleistungen des täglichen Bedarfs in den Betrieben und Einrichtungen

Ÿ   des Lebensmittelhandels,

Ÿ   der Abhol- und Lieferdienste,

Ÿ   der Apotheken, Sanitätshäuser und Drogerien,

Ÿ   der Optikerinnen, Optiker, Hörgeräteakustikerinnen und Hörgeräteakustiker,

Ÿ   der Tankstellen und Autowaschanlagen,

Ÿ   der Kraftfahrzeug- oder Fahrrad-Werkstätten und der Reparaturwerkstätten für Elektronikgeräte,

Ÿ   der Reinigungen,

Ÿ   des Großhandels und der Baumärkte, jeweils nur für gewerbliche Kundinnen und Kunden,

Ÿ   des Brief- und Versandhandels,

 

Zulässig sind auch Verkaufsstellen mit gemischtem Sortiment, wenn die zulässigen Waren den Schwerpunkt des Sortiments bilden. Bilden die zulässigen Waren nicht den Schwerpunkt des Sortiments, so ist ausschließlich der Verkauf dieser Waren zulässig.

Zulässig ist auch die Auslieferung jeglicher Waren auf Bestellung sowie deren Verkauf im Fernabsatz zur Abholung bei kontaktloser Übergabe außerhalb der Geschäftsräume unter Wahrung des Abstandsgebots nach § 2 Abs. 2 Satz 1 der Corona-Verordnung.

Die Ausweitung der regelmäßigen Randsortimente um eine Öffnung zu erreichen, ist unzulässig.

 

Zugangsbeschränkung

In Betrieben des Einzelhandels ist neben den Maßnahmen nach dem erforderlichen Hygienekonzept sicherzustellen, dass sich

-    in einem Betrieb mit einer Verkaufsfläche von nicht mehr als 800 Quadratmetern nur eine Kundin oder ein Kunde je zehn Quadratmeter Verkaufsfläche und

-    in einem Betrieb mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 Quadratmetern

a)  in Bezug auf die Verkaufsfläche bis 800 Quadratmeter nur eine Kundin oder ein Kunde je zehn Quadratmeter Verkaufsfläche und

b)  in Bezug auf die 800 Quadratmeter übersteigende Verkaufsfläche nur eine Kundin oder ein Kunde je 20 Quadratmeter Verkaufsfläche aufhält.

 

Weitergehende Anordnungen

Die örtlich zuständigen Behörden (insbesondere die Landkreise und kreisfreien Städte) können weitergehende Anordnungen treffen, soweit es im Interesse des Gesundheitsschutzes erforderlich ist.

Bitte informieren Sie sich über die Internetseiten der Landkreise und Kommunen, ob für Sie oder Ihre Mitarbeiter/innen weitergehende Regelungen gelten.

In Zweifelsfällen kontaktieren Sie bitte die Info-Telefone der zuständigen Behörden:

Landkreis Ammerland: 04488 56-0   https://www.ammerland.de/

Landkreis Cloppenburg: 04471 15-555   https://lkclp.de/startseite.php

Stadt Oldenburg: 0441 235-4550   https://www.oldenburg.de/startseite.html

Landkreis Friesland: 04461 919-7000   https://www.friesland.de/

Stadt Delmenhorst: 04221 99-2271   https://www.delmenhorst.de/

Landkreis Wesermarsch: 04401 927-525 und -685   https://landkreis-wesermarsch.de/

Landkreis Oldenburg: 04431 85-100   https://www.oldenburg-kreis.de/

Landkreis Vechta: 04441 898-3333   https://www.landkreis-vechta.de/

Stadt Wilhelmshaven: 04421 161616    https://www.wilhelmshaven.de/

 

Die zentrale Hotline der Landesregierung erreichen Sie montags bis freitags von 8 Uhr bis 19 Uhr sowie am Wochenende und an Feiertagen von 10 bis 17 Uhr unter der 0511 120 6000.

Auslegungsfragen und Fragen zu Zweifelsfällen können verbindlich ausschließlich von den vorgenannten offiziellen Stellen beantwortet werden. Die Handwerkskammer kann in diesen Fällen keine rechtsverbindliche Auskunft geben.