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Die Pandemie im Betrieb bewältigen
Die Corona-Vorgaben wurden gelockert, die Finanzhilfen sind größtenteils ausgelaufen. An dieser Stelle werden die noch relevanten Aspekte aufgeführt und aktualisiert. Stand: 26. September 2022.
Corona-Verordnung
Die aktuelle Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen finden Sie hier.
Die Handwerkskammer Oldenburg kann keine rechtsverbindliche Auskunft zu diesen Fragen geben! Bitte wenden Sie sich daher an die zuständigen Stellen.
Landkreis Ammerland: 04488 56-0 https://www.ammerland.de/
Landkreis Cloppenburg: 04471 15-555 https://lkclp.de/startseite.php
Stadt Oldenburg: 0441 235-4550 https://www.oldenburg.de/startseite.html
Landkreis Friesland: 04461 919-7000 https://www.friesland.de/
Stadt Delmenhorst: 04221 99-1999 https://www.delmenhorst.de/
Landkreis Wesermarsch: 04401 927-525 und -685 https://landkreis-wesermarsch.de/
Landkreis Oldenburg: 04431 85-100 https://www.oldenburg-kreis.de/
Landkreis Vechta: 04441 898-3333 https://www.landkreis-vechta.de/
Stadt Wilhelmshaven: 04421 161616 https://www.wilhelmshaven.de/
Niedersächsische Absonderungsverordnung
Mit der Verordnung wird festgelegt, dass sich Personen, die sich mit Covid-19 infiziert haben, in der Regel fünf Tage in häusliche Isolation begeben müssen. Der Impfstatus hat keine Auswirkungen auf die Pflicht zur Isolation. Die Isolation darf bei einer Absonderung mit Krankheitssymptomen nach Ablauf von 5 Tagen beendet werden, wenn die Person mindestens 48 Stunden symptomfrei ist.
Übersichtsgrafiken und Verhaltenshinweise finden Sie hier.
Einrichtungsbezogene Impfpflicht
In Krankenhäusern, Tageskliniken, Arztpraxen, Reha- und Pflegeeinrichtungen gilt die sogenannte einrichtungsbezogene Impfpflicht. Handwerksbetriebe, die regelmäßig in diesen Einrichtungen tätig sind, fallen unter Umständen unter die Impfpflicht. Dies betrifft unter anderem Gesundheitshandwerke wie Orthopädietechnik und medizinische Fußpflege, aber auch das Friseurhandwerk und die Kosmetik. Auch andere Handwerke, die zum Beispiel regelmäßig Reparaturen ausführen, können unter die Impfpflicht fallen (Elektrotechnikerhandwerk, Installateur- und Heizungsbauerhandwerk, Schornsteinfegerhandwerk, Maler und Lackierer, Bodenleger usw.).
Neben den gesetzlichen Vorgaben kann auch jeder Betreiber einer solchen Einrichtung im Rahmen seines allgemeinen Hausrechts festlegen, wem er den Zutritt unter welchen Voraussetzungen gestattet.
Betriebliche Pandemieplanung
Das „Handbuch Betriebliche Pandemieplanung“ des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe enthält Checklisten und Erläuterungen.
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat gemeinsam mit dem Verband der Betriebs- und Werksärzte (VDBW) und dem Verband für Sicherheit, Gesundheit und Umweltschutz bei der Arbeit e.V. (VDSI) die Broschüre "10 Tipps zur betrieblichen Pandemieplanung" veröffentlicht.
Arbeitsrechtliche Auswirkungen
Informationen vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu den arbeitsrechtlichen Auswirkungen im Zuge der Corona-Pandemie erhalten Sie hier.
Erstattungsansprüche bei Quarantäne oder Tätigkeitsverbot
Wenn Mitarbeiter oder Inhaber von Handwerksbetrieben durch Anordnung des Gesundheitsamtes unter Quarantäne gestellt werden oder vorübergehend den Betrieb schließen müssen, haben diese unter Umständen Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz.
Entschädigungsanträge müssen innerhalb von drei Monaten gestellt werden. Entweder beim örtlichen Gesundheitsamt oder über das bundesweit einheitliche Portal www.ifsg-online.de. Dort können die entsprechenden Belege (Verfügung des Gesundheitsamtes usw.) hochgeladen werden. Die Anträge werden dann direkt an die zuständigen Behörden weitergeleitet. Ferner finden sich dort zusätzliche Informationen zur Antragstellung sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen.
Rückzahlungen nach Überprüfung der Soforthilfe
Die Soforthilfe diente zu Beginn der Corona-Pandemie im März 2020 dazu, Liquiditätsengpässe zu vermeiden. Eventuelle Rückzahlungen zu viel erhaltener Förderbeträge müssen erst bis zum 30.06.2023 geleistet werden. Unabhängig vom genannten Rückzahlungsdatum stehen auch danach in besonderen Fällen Instrumente wie Stundungen oder Ratenzahlungen zur Verfügung.
Eine mögliche Rechtsfolge für Unternehmen und Soloselbstständige, die auf die Aufforderungen, Unterlagen oder Selbsteinschätzung an die NBank zu übermitteln, nicht reagieren, ist, dass die gewährte Förderung in voller Höhe zurückgefordert wird. Betroffen davon sind derzeit noch etwa 25.000 Unternehmen. Um dies zu vermeiden, sollte sich jeder betroffene Antragsteller so umgehend wie möglich zurückmelden. Das Datenportal der NBank, über das eine Rückmeldung erfolgt, ist nach wie vor offen.
Sollten sich in diesem Zusammenhang Fragen ergeben, können betroffene Unternehmen und Antragstellende eine E-Mail an datenportal@nbank.de schreiben. Da noch nicht genau absehbar ist, wann das Portal endgültig schließt, kann die Empfehlung nur lauten, die geforderten Unterlagen oder die Selbsteinschätzung zeitnah abzugeben.
Überbrückungshilfen der Bundesregierung
Nach über zwei Jahren Laufzeit sind die Überbrückungshilfen beendet. Bewilligungen und Abrechnungen laufen weiter. Alle Informationen dazu auf dieser Seite.