Welche Masken für die Arbeit geeignet sind, dazu macht die Niedersächsische Corona-Verordnung Angaben.
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Was sind medizinische Masken im Sinne der Niedersächsischen Corona-Verordnung?  

Nach der Niedersächsischen Corona-Verordnung wurden ab dem 25. Januar die Regelungen für Masken verschärft. Statt der vorher überall zulässigen Mund-Nasen-Bedeckung ("Alltagsmaske") wurde für viele Bereiche die Pflicht zum Tragen einer "medizinischen Maske" eingeführt.

Nach der aktuellen, seit dem 13. Februar geltenden Niedersächsischen Corona-Verordnung sind medizinische Masken insbesondere erforderlich

  • in allen Einzelhandelsgeschäften, die nach § 10 Abs. 1 b Satz 1 Nrn. 1 bis 23 und Satz 2 ausnahmsweise geöffnet haben dürfen (u.a. Lebensmittel- und Getränkehandel, Wochenmärkte, Hofläden, Blumengeschäften und Gartencentern, Abhol- und Liederdiensten, Reformhäusern, Banken und Sparkassen, Poststellen, Tankstellen, Apotheken, Sanitätshäusern, Drogerien, Augenoptik- und Hörgeräteakustikbetrieben). Diese Pflicht gilt auch für die Eingangsbereiche und die zugehörigen Parkplätze.
  • in allen Verkehrsmitteln des Personenverkehrs und den dazugehörigen Einrichtungen, wie z.B. Haltestellen und Wartehäuschen. Dies gilt nicht für die Fahrerinnen und Fahrer.
  • bei zulässigen Tätigkeiten im Bereich der körpernahen Dienstleistungen, Pflege oder Körperpflege für die jeweils tätige Fachkraft und für die Kundin und den Kunden entgegennimmt
  • bei der Religionsausübung sowie anderen nach § 9 Abs, 1 und 2 zulässigen Veranstaltungen, Sitzungen, Zusammenkünften und Versammlungen
  • in Heimen, Tagespflegeeinrichtungen, ambulant betreuten Wohngemeinschaften usw. und
  • bei beruflichen Fahrgemeinschaften im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3.

Anders, als in einigen anderen Bundesländern, ist in der Niedersächsischen Corona-Verordnung nicht geregelt, was als medizinische Maske gilt. Auf der Internetseite des Landes heißt es dazu:

"Dies sind die bereits bekannten OP-Masken (entsprechend als medizinische Maske ausgewiesen) und die bekannten FFP2-Masken, die auch mit Klassifizierung KN/95 beziehungsweise N95 vertrieben werden. Diese Bezeichnungen finden Sie in der Regel auf den Verpackungen. [...] Sofern eine Maske die Zulassung nach DIN EN 14683 (Typ I, II, IIR) aufweist, handelt es sich bei diesem Maskentyp um eine medizinische Schutzmaske im Sinne der Corona-Verordnung.

Eine Zulassung nach der vorgenannten DIN-Norm erfüllen dabei auch andere Masken, die beispielsweise nicht wie eine klassische OP-Maske aussehen. Gleichwohl sind diese nach der Corona-VO eine zulässige medizinische Maske, wie beispielhaft Modelle der Firma Livinguard oder U-Mask, mit der Zulassung nach DIN EN 14683 (Typ I, II, IIR). Bitte beachten Sie jedoch, dass bei der Verwendung einer solchen Maske, die nicht wie eine klassische OP-Maske aussieht, verstärkt kritische Nachfragen von Menschen aus Ihrer Umgebung auf Sie zukommen könnten."