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Erstattungsansprüche bei Quarantäne oder Tätigkeitsverbot

Wenn Mitarbeiter oder Inhaber von Handwerksbetrieben durch Anordnung des Gesundheitsamtes unter Quarantäne gestellt werden oder vorübergehend den Betrieb schließen müssen, haben diese in der Regel Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz.

Entschädigungsanträge müssen innerhalb von drei Monaten gestellt werden. Entweder beim örtlichen Gesundheitsamt oder über das bundesweit einheitliche Portal www.ifsg-online.de. Dort können die entsprechenden Belege (Verfügung des Gesundheitsamtes usw.) hochgeladen werden. Die Anträge werden dann direkt an die zuständigen Behörden weitergeleitet. Ferner finden sich dort zusätzliche Informationen zur Antragstellung sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen.