Ohne Anmeldung stellt die gewerbsmäßige Ausgabe alkoholischer Getränke eine Ordnungswidrigkeit dar. Sie kann mit Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
© PantherMedia/Chris DeSilver

Darf's ein Glas Sekt sein?

Was Salonbetreiber beim Ausschank von Getränken beachten müssen – das erklärt in diesem Gastbeitrag Rechtsreferendar Frederik Lethmate. Er hat bei der Handwerkskammer seine Praxisausbildung absolviert.

Waschen, Legen, Föhnen ist die Basis – für viele Kunden ist der Friseurbesuch heute weit mehr: Eine willkommene Auszeit im Alltag. Bevor die Frisur im Vordergrund steht, lautet die Frage daher immer öfter: Was darf‘s sein – Kaffee, Cola oder Caipirinha? Ein Aperitif gehört in manchen Salons mittlerweile zum guten Ton. Doch wann wird der Friseur zum Schankwirt und was gibt es rechtlich dabei zu beachten?

Aperitif nur mit Schanklizenz?

Kein gewerblicher Ausschank ohne Erlaubnis, so sieht es das Gaststättengesetz des Bundes dem Grunde nach vor. Seit 2012 hat das Land Niedersachsen aber ein eigenständiges Gaststättengesetz. Danach gelten andere Maßstäbe: Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf in Niedersachsen keiner Erlaubnis; nach dem Landesgesetz (NGastG) ist lediglich eine Anmeldung gegenüber der Gemeinde am Ort des Betriebs erforderlich.

Salon und/oder Schankstube?

Wann aber wird aus dem Friseursalon eine anmeldungspflichtige Schankwirtschaft? Der Gesetzeswortlaut lässt insofern Klarheit vermissen. Selbst wenn Getränke nicht mit abgerechnet werden, kann die maßgebliche Gewinnerzielungsabsicht erfüllt sein. Ausschlaggebend ist, ob der Zweck verfolgt wird, den Kunden durch derartige Zusatzleistungen zu binden oder durch seine Empfehlung den Kundenkreis zu erweitern. Erfolgt die Abgabe von Getränken nur bei entgeltlichem Haarschnitt, greift auch die Ausnahme für „unentgeltliche Kostenproben“ nicht.

Friseurbesuch mit Eventcharakter

Werden Speisen oder Getränke im Salon gesondert abgerechnet oder dienen diese als Teil eines Gesamtkonzepts dazu, den Eventcharakter des Friseurbesuchs zu unterstreichen, liegt erst recht eine gewerbsmäßige Abgabe vor. Das haben vor allem Salons zu beachten, die ihr Angebot auf Events wie Junggesellenabschiede erweitern oder ihren Kunden beim abendlichen Night-Cutting mit Musik und Cocktails den Übergang ins Wochenende versüßen. Solange das Glas Wasser oder die Tasse Kaffee aus reiner Gastlichkeit serviert werden, fehlt der gewerbliche Charakter und das Gaststättenrecht greift nicht ein. Weil sich wirtschaftliche Motive und reine Gastlichkeit allerdings nur schwer abgrenzen lassen, ist jedoch stets eine Betrachtung des Einzelfalls erforderlich.

Besser auf Nummer sicher gehen

Die Ausgabe von Speisen und Getränken ist demnach nicht unproblematisch. Abschrecken sollte das jedoch niemanden. In Niedersachsen können Gewerbetreibende durch die Anmeldung ihres Angebots schnell für Klarheit sorgen. Zuständig ist die Gemeinde am Ort des Salons. In Zweifelsfällen bietet es sich an, vorab Kontakt aufzunehmen und das Salonkonzept zu besprechen. Die gebührenpflichtige Anmeldung kann über einen elektronischen Vordruck erfolgen. Ein polizeiliches Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister sind nur erforderlich, sofern Alkohol angeboten wird. Ohne Anmeldung stellt die gewerbsmäßige Ausgabe alkoholischer Getränke eine Ordnungswidrigkeit dar. Sie kann mit Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Gerade bei Angeboten mit Eventcharakter ist daher eine enge Abstimmung mit den Ordnungsbehörden ratsam. Auch die Handwerkskammer steht als Ansprechpartnerin zur Verfügung.