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Corona-Verordnung gilt bis 30. November

Das Land Niedersachsen hat am 30. Oktober 2020 die neue Corona-Verordnung veröffentlicht, die am 02. November 2020 in Kraft trat. Sie tritt mit Ablauf des 30. November 2020 außer Kraft.

Die Verordnung sowie die Listen häufig gestellter Fragen (FAQ) finden Sie unter diesem Link:
https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften-der-landesregierung-185856.html

Die wichtigsten neuen Regelungen für Handwerksbetriebe fassen wir nachfolgend für Sie zusammen. Beachten Sie bitte, dass
-    eine Zusammenfassung immer auch eine Kürzung des Originaltextes der Verordnung bedeutet und dass
-    die Corona-Verordnung auch weitere im Einzelfall wichtige Regelungen enthalten kann.

Betriebsverbote und Betriebs- und Dienstleistungsbeschränkungen

Für den Publikumsverkehr und Besuche sind unter anderem geschlossen

-    Gastronomiebetriebe im Sinne des § 1 Abs. 3 des Niedersächsischen Gaststättengesetzes. Dies sind insbesondere Restaurants, Freiluftgastronomie, Bars, Imbisse und Cafés, allein oder in Verbindung mit anderen Einrichtungen. Als Gaststätte im Sinne dieser Regelung gelten auch alle anderen Einrichtungen, in denen gewerbsmäßig Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden und wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist. Weiterhin zulässig sind Außer-Haus-Verkauf und die Abholung von Speisen zum Verzehr außerhalb der jeweiligen Einrichtung.
-    gewerbliche Ausstellungen, Spezialmärkte, Weihnachts- und Jahrmärkte und ähnliche Veranstaltungen, ausgenommen Wochenmärkte
-    Betriebe der körpernahen Dienstleistungen oder der Körperpflege wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe sind zu schließen.

Weiterhin zulässig sind
-    Einrichtungen für medizinisch notwendige Behandlungen wie Praxen für Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie, Podologie oder Fußpflege und
-    Friseurbetriebe.

Die häufigste Frage zurzeit: „Ich bin im der Bereich der Fußpflege tätig – können wir arbeiten und was ist zulässig?“

„Ja, das können Sie! Weiterhin zulässig sind medizinisch notwendige Behandlungen in der Fußpflege und Podologie. Dies umfasst nicht nur die medizinisch verordnete Fußpflege sondern auch Fußpflege für Menschen, die sich nicht mehr allein in diesem Bereich pflegen können. Diese Dienstleistungen können von Podologinnen/Podologen wie auch Fußpflegerinnen/Fußpfleger unter Beachtung der Hygienestandards durchgeführt werden.
Rein kosmetische Fußpflege zur Verschönerung der Nägel zählt allerdings hier nicht zu und ist somit nicht zulässig.“

FAQ-Seite des Landes Niedersachsen zur neuen Corona-Verordnung

Zugangsbeschränkung
In Betrieben des Einzelhandels ist unter anderem sicherzustellen, dass pro zehn Quadratmeter Verkaufsfläche maximal eine Kundin bzw. ein Kunde anwesend ist.

Auslandsrückkehrer
Ein- und Rückreisende aus dem Ausland, die direkt oder über andere Bundesländer nach Niedersachsen einreisen und sich innerhalb von 14 Tagen vor ihrer Einreise in einem Risikogebiet im Sinne der Corona-Verordnung aufgehalten haben, müssen sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Wohnung, an den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder in eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise dort in Quarantäne begeben.

Diese Personen sind verpflichtet, unverzüglich die für sie zuständige Behörde (Gesundheitsamt des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt) zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Quarantäneverpflichtung hinzuweisen.

Weitergehende Regelungen, Auslegungsfragen, Zweifelsfälle
Die örtlich zuständigen Behörden (insbesondere die Landkreise und kreisfreien Städte) können weitergehende Anordnungen treffen, wenn dieses im Interesse des Gesundheitsschutzes erforderlich ist.

Bitte informieren Sie sich über die Internetseiten der Landkreise und Kommunen, ob für Sie oder Ihre Mitarbeiter/innen weitergehende Regelungen gelten.

In Zweifelsfällen kontaktieren Sie bitte die Info-Telefone der zuständigen Behörden:

Landkreis Ammerland: 04488 56-0   https://www.ammerland.de/

Landkreis Cloppenburg: 04471 15-555  https://lkclp.de/startseite.php

Stadt Oldenburg: 0441 235-4550   https://www.oldenburg.de/startseite.html

Landkreis Friesland: 04461 919-7000   https://www.friesland.de/

Stadt Delmenhorst: 04221 99-1999   https://www.delmenhorst.de/

Landkreis Wesermarsch: 04401 927-511   https://wesermarsch.de/

Landkreis Oldenburg: 04431 85-100   https://www.oldenburg-kreis.de/

Landkreis Vechta: 04441 898-3333   https://www.landkreis-vechta.de/

Stadt Wilhelmshaven: 04421 161616    https://www.wilhelmshaven.de/

Auslegungsfragen und Fragen zu Zweifelsfällen können verbindlich ausschließlich von den vorgenannten offiziellen Stellen beantwortet werden. Die Handwerkskammer kann in diesen Fällen keine rechtsverbindliche Auskunft geben.

Regelungen des Bundesarbeitsministeriums und der Berufsgenossenschaften
Die allgemeine SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sowie die berufsspezifischen Regelungen der Berufsgenossenschaften sind neben den Regelungen des Landes, der Landkreise und der kreisfreien Städte einzuhalten.

Es ist möglich, dass diese in den nächsten Tagen ebenfalls aktualisiert und an die aktuelle Lage angepasst werden. Informieren Sie sich unbedingt regelmäßig auf den entsprechenden Internetseiten!

Finanzhilfen

Für die von den temporären Schließungen betroffenen Betriebe und Selbständige wird der Bund eine außerordentliche Wirtschaftshilfe gewähren, um die Betroffenen für finanzielle Ausfälle zu entschädigen. Der Erstattungsbetrag soll für Unternehmen bis 50 Mitarbeiter 75% des entsprechenden Umsatzes des Vorjahresmonats betragen. Damit sollen die Fixkosten des Unternehmens pauschaliert werden.

Nähere Infos zur finanziellen Nothilfe finden Sie hier.

Auch im neuen Jahr wird es das Überbrückungsgeld mit der Stufe 3 weiterhin geben.